Rente bei Jahrgang 1964: Das reguläre Rentenalter und alle Sonderregelungen erklärt
Eine Generation vor dem Ruhestand – Was Geburtsjahrgänger 1964 wissen müssen
Der Jahrgang 1964 nimmt in der deutschen Rentengesetzgebung eine besondere Stellung ein. Wer im Jahr 1964 geboren wurde, ist der **letzte Geburtsjahrgang**, für den die vollständige Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters auf 67 Jahre gilt. Das macht diesen Jahrgang zu einem Wendepunkt in der Geschichte der deutschen Rentenversicherung. Doch was bedeutet das für die Betroffenen? Wann können sie in Rente gehen, welche Sonderregelungen gelten und wie ist es möglich, den Ruhestand früher anzutreten? Dieser Artikel erklärt alles, was der Jahrgang 1964 über seine Rentenansprüche wissen muss.
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Das reguläre Rentenalter für den Jahrgang 1964: 67 Jahre
Das wichtigste Datum für alle, die 1964 geboren wurden, steht fest: Die **Regelaltersgrenze liegt bei 67 Jahren**. Wer 1964 geboren wurde, kann frühestens im Jahr **2031** ohne Abzüge in die gesetzliche Rente eintreten – vorausgesetzt, er oder sie wurde im Januar 1964 geboren. Wer im Dezember 1964 geboren wurde, erreicht dieses Alter entsprechend im Jahr **2031/2032**.
Warum gerade 67 Jahre?
Die schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre wurde mit dem **Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz** im Jahr 2007 beschlossen und trat ab 2012 in Kraft. Ziel dieser Reform war es, das Rentensystem angesichts des demografischen Wandels, der steigenden Lebenserwartung und des schrumpfenden Anteils der Erwerbsbevölkerung langfristig zu stabilisieren.
Die Anhebung erfolgte **stufenweise**: Für die Jahrgänge 1947 bis 1963 wurde das Renteneintrittsalter sukzessive von 65 auf bis zu 66 Jahre und 11 Monate angehoben. Der Jahrgang 1964 ist der erste – und bislang letzte –, für den die volle Grenze von **67 Jahren** gilt. Damit bildet er den Abschluss dieser Reform.
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Früherer Renteneintritt: Die wichtigsten Sonderregelungen
Auch wenn das reguläre Rentenalter bei 67 Jahren liegt, gibt es verschiedene **Möglichkeiten, früher in Rente zu gehen**. Dabei muss man zwischen einem vorzeitigen Renteneintritt mit Abzügen und einem abschlagsfreien Renteneintritt unterscheiden.
1. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte – Rente mit 63 (abschlagsfrei)
Eine der attraktivsten Regelungen für den Jahrgang 1964 ist die sogenannte **Rente für besonders langjährig Versicherte**, im Volksmund oft als „Rente mit 63" bekannt – obwohl das tatsächliche Eintrittsalter für diesen Jahrgang höher liegt.
Wer **45 Beitragsjahre** in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen kann, darf abschlagsfrei in Rente gehen. Für den Jahrgang 1964 bedeutet das konkret:
- **Mindestalter für den abschlagsfreien Renteneintritt: 65 Jahre**
Das ist zwei Jahre vor dem regulären Renteneintrittsalter. Dies ist der niedrigste mögliche Eintritt ohne Abzüge für diesen Jahrgang und erfordert eine konsequente, langjährige Beitragshistorie.
Was zählt zu den 45 Beitragsjahren?
Folgende Zeiten werden bei der Berechnung der 45 Pflichtbeitragsjahre angerechnet:
- **Pflichtbeitragszeiten** aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung
- **Kindererziehungszeiten** (bis zu 3 Jahre pro Kind)
- **Zeiten der Pflege** von Angehörigen
- **Zeiten des Bezugs von Krankengeld**
- **Zeiten der geringfügigen Beschäftigung** (sofern Beiträge gezahlt wurden)
- **Wehr- und Zivildienst**
Wichtig: **Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II (ALG II / Bürgergeld)** zählen **nicht** zu den 45 Jahren. Reguläres Arbeitslosengeld I hingegen zählt – mit einer wichtigen Ausnahme: In den letzten zwei Jahren vor dem Renteneintritt angerechnet zählt ALG I nur dann, wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz des Arbeitgebers oder eine vollständige Geschäftsaufgabe entstanden ist.
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2. Die Altersrente für langjährig Versicherte – Frührente mit Abzügen
Wer mindestens **35 Beitragsjahre** vorweisen kann, darf schon ab dem **63. Lebensjahr** in Rente gehen – allerdings mit **Rentenabzügen**.
Für jeden Monat, den man früher in Rente geht, wird ein **Abzug von 0,3 Prozent** berechnet. Das klingt wenig, summiert sich aber erheblich:
| Renteneintritt | Monate vor Regelalter | Abzug |
|---|---|---|
| Mit 63 Jahren | 48 Monate | **14,4 %** |
| Mit 64 Jahren | 36 Monate | **10,8 %** |
| Mit 65 Jahren | 24 Monate | **7,2 %** |
| Mit 66 Jahren | 12 Monate | **3,6 %** |
Diese Abzüge gelten **dauerhaft** und werden nicht wieder ausgeglichen – selbst wenn man später wieder erwerbstätig wird. Es lohnt sich daher, genau zu rechnen, ob und wann sich ein früherer Renteneintritt finanziell tatsächlich lohnt.
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3. Erwerbsminderungsrente
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, hat Anspruch auf **Erwerbsminderungsrente** – unabhängig vom Alter.
Man unterscheidet:
- **Volle Erwerbsminderungsrente**: Wer weniger als **3 Stunden täglich** arbeiten kann
- **Halbe Erwerbsminderungsrente**: Wer zwischen **3 und 6 Stunden täglich** arbeiten kann
Voraussetzung ist, dass man mindestens **5 Jahre** in die Rentenversicherung eingezahlt hat und in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung mindestens **3 Jahre Pflichtbeiträge** gezahlt hat.
Ein wichtiger Aspekt für den Jahrgang 1964: Seit einer Reform im Jahr 2024 wurde die sogenannte **Zurechnungszeit** für Erwerbsminderungsrentner verbessert. Betroffene werden so gestellt, als hätten sie bis zum **67. Lebensjahr** gearbeitet und eingezahlt, was die Rentenhöhe deutlich verbessert.
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4. Schwerbehindertenrente
Menschen mit einem anerkannten **Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50** haben besondere Rentenrechte. Für den Jahrgang 1964 gilt:
- **Abschlagsfreier Renteneintritt ab 65 Jahren** (bei 35 Beitragsjahren)
- **Frühestmöglicher Renteneintritt ab 62 Jahren** mit Abzügen
Der Abzug beträgt ebenfalls 0,3 Prozent pro Monat, maximal jedoch **10,8 Prozent** (bei 3 Jahren Frühbezug vor dem abschlagsfreien Alter von 65 Jahren).
Um diese Regelung nutzen zu können, muss die Schwerbehinderung **vor dem Renteneintritt anerkannt** sein. Der Antrag beim zuständigen Versorgungsamt sollte daher rechtzeitig gestellt werden.
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5. Altersteilzeit und flexible Übergänge
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Jahrgangs 1964 nutzen die Möglichkeit der **Altersteilzeit**, um den Übergang in den Ruhestand zu gestalten. Bei der klassischen Altersteilzeit wird die Arbeitszeit reduziert oder in einem **Blockmodell** (volle Arbeit, dann Freistellungsphase) organisiert.
Achtung: Altersteilzeit ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf, sie muss also verhandelt werden.
Alternativ bietet die **Teilrente** eine interessante Option: Wer das frühestmögliche Rentenalter erreicht hat, kann eine **Teilrente** beziehen (10, 20, 30 ... bis 99 Prozent) und gleichzeitig weiterarbeiten. Die Hinzuverdienstgrenze wurde 2023 abgeschafft, was diese Option noch attraktiver macht.
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Rentenabzüge ausgleichen – Ist das möglich?
Wer plant, früher als mit 67 in Rente zu gehen, kann die drohenden Abzüge durch **freiwillige Ausgleichszahlungen** ganz oder teilweise kompensieren. Diese Möglichkeit gibt es ab dem **50. Lebensjahr**.
Die Deutsche Rentenversicherung stellt auf Anfrage eine **Auskunft über die Ausgleichszahlungen** aus, die nötig wären, um die Abzüge zu neutralisieren. Diese Zahlungen können steuerlich als **Sonderausgaben** geltend gemacht werden, was sie zusätzlich attraktiv macht.
Wichtig: Solche Ausgleichszahlungen sind eine langfristige Investition. Ob sie sich lohnen, hängt unter anderem davon ab, wie lange man voraussichtlich Rente bezieht.
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Was ist mit der Mütterrente?
Für Frauen des Jahrgangs 1964, die Kinder erzogen haben, ist die sogenannte **Mütterrente** relevant. Seit der Reform 2014 (und der Ausweitung 2019) werden für Kinder, die **vor 1992 geboren** wurden, **2,5 Rentenpunkte** angerechnet – für Kinder **ab 1992** sind es **3 Rentenpunkte** pro Kind.
Da der Jahrgang 1964 beim Geburtsjahr 1992 bereits 28 Jahre alt war, ist es durchaus möglich, dass Mütter dieses Jahrgangs sowohl von der alten als auch der neuen Regelung profitieren.
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Rentenplanung für den Jahrgang 1964: Praktische Tipps
Angesichts der Komplexität der Regelungen empfehlen sich folgende Schritte:
1. **Renteninformation regelmäßig prüfen**: Die Deutsche Rentenversicherung schickt ab dem 27. Lebensjahr jährliche Renteninformationen. Diese sollten sorgfältig gelesen und archiviert werden.
2. **Rentenkonto klären lassen**: Fehlende oder falsch erfasste Versicherungszeiten können das Rentenkonto beeinflussen. Eine kostenlose **Rentenkontenklärung** bei der Deutschen Rentenversicherung hilft, Lücken zu schließen.
3. **Individuelle Beratung nutzen**: Die Deutsche Rentenversicherung bietet kostenlose Beratungsgespräche an – telefonisch, online oder persönlich. Gerade für den Jahrgang 1964 lohnt sich diese Beratung, da die individuellen Umstände sehr unterschiedlich sein können.
4. **Private Altersvorsorge im Blick behalten**: Riester-Rente, Betriebsrente oder andere private Vorsorge sollten rechtzeitig mit der gesetzlichen Rente koordiniert werden.
5. **Frühzeitig planen**: Wer mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen möchte, muss 45 Beitragsjahre nachweisen. Das bedeutet: Wer 1964 geboren wurde, muss spätestens **1979 oder 1980** ins Erwerbsleben eingetreten sein.
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Fazit: Der Jahrgang 1964 hat Optionen – aber auch Verantwortung
Die Rentensituation für den Jahrgang 1964 ist klar geregelt, aber keineswegs einfach: Das reguläre Rentenalter von **67 Jahren** ist gesetzt. Doch mit den richtigen Voraussetzungen – vor allem ausreichend Beitragsjahren – bieten sich attraktive Möglichkeiten, früher aus dem Berufsleben auszuscheiden. Die abschlagsfreie Rente ab 65 Jahren bei 45 Beitragsjahren ist die attraktivste Option.
Wer gut plant, seine Rentenunterlagen im Blick hat und die verfügbaren Beratungsangebote nutzt, kann den Übergang in den Ruhestand gezielt gestalten. Da der Jahrgang 1964 der **letzte ist, der vollständig unter die 67-Jahres-Regelung fällt**, sollte die Rentenplanung ernst genommen und frühzeitig angegangen werden.
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*Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Individuelle Rentenansprüche sollten stets mit der Deutschen Rentenversicherung oder einem zertifizierten Rentenberater besprochen werden.*



